Satzung des Vereins:
demokratie
+ bürger e.V.
§
1 Rechtsform,
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der
Verein führt den Namen „demokratie + bürger“. Er hat die
Rechtsform eines eingetragenen Vereins und trägt den Zusatz e.V..
Er hat seinen Sitz in Kaufbeuren und ist
im Vereinsregister des Amtsgerichts Kaufbeuren unter VR 588
eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck
(1)
Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des
demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes
unter Beachtung der verfassungsgemäßen Ordnung und politischen
Neutralität, die Förderung
von Bildung und Erziehung, des Heimatgedankens,
des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes,
der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, der Wissenschaft
und Forschung sowie der Kunst und Kultur.
(2)
Allen Bürgern, besonders der heranwachsenden Generation, soll
Wissen über staatsbürgerliche und vor allem demokratische
Rahmenbedingungen sowie deren politische Auswirkungen vermittelt
werden. Besonderen Raum sollen dabei
direktdemokratische Elemente und bürgernahe langfristige Lösungen
erhalten. Damit sollen Eigenverantwortung und Zivilcourage gestärkt,
Modelle einer sich selbst organisierenden Bürger- und
Zivilgesellschaft entworfen und moralische und ethische Grundlagen
in der Politik gefestigt werden.
(3)
Zur Erfüllung des Zwecks wird der Verein insbesondere
a)
politische Bildung vermitteln, die der demokratischen
Willensbildung der Bevölkerung dient und dazu eine Vielfalt an
Bildungsformen (z. B. Tagungen, Seminare, Kongresse,
Publikationen, Studien, Vorträge, Exkursionen) anbieten. Sie kann
im In- und Ausland auch Begegnungsstätten schaffen, in denen
politische Gegenwartsprobleme, historische und ideengeschichtliche
Entwicklungen, sowie wirtschaftliches, soziales und
technisch-wissenschaftliches Wissen vermittelt werden,
b)
durch wissenschaftliche Forschung und Führung eines öffentlichen
Archivs langfristige Grundlagen für politisches Handeln
erarbeiten, vor allem durch wissenschaftliche Vorhaben und öffentliche
Diskussion von Grundsatzfragen im In- und Ausland sowie durch
Erforschung direktdemokratischer Ansätze in der Politik.
c)
durch Forschung und Beratung Grundlagen politischen Wirkens
erarbeiten,
d)
öffentlich geförderte Stiftungsprojekte im Ausland
vorbereiten und durchführen,
e)
die europäische Einigung und internationale Verständigung
im Zusammenwirken mit gleichgesinnten Menschen und Gruppen im
Ausland fördern,
f)
begabte und nach ihrer Persönlichkeit geeignete junge
Menschen durch Vergabe von Stipendien unterstützen,
g)
politisch verfolgten Demokraten ideelle und materielle
Hilfe gewähren,
h)
durch Veranstaltungen, Publikationen und Unterstützung der
Kunst die Kultur fördern.
i)
Stiftungen und Organisationen unterstützen und ggf. als
Treuhänder verwalten, soweit sie einen ähnlichen Zweck
verfolgen.
(3)
Der Verein macht die Ergebnisse seiner Arbeit der Öffentlichkeit
zugänglich, z.B. durch Herausgabe eigener Publikationen.
(4)
Der Verein kann seine Zwecke auch im Ausland verwirklichen.
§
3 Organe des Vereins
(1)
Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§
4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied werden kann, wer als natürliche Person vom Vorstand dafür
vorgeschlagen worden ist und dem schriftlich zustimmt. Die
Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Ernannt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer
Mitgliederversammlung auf sich vereint. Die derzeitigen Mitglieder
gelten mit dem heutigen Tag als ernannt. Die Mitgliedschaft endet
5 Jahre nach der Aufnahme. Sie verlängert sich um jeweils weitere
5 Jahre, wenn die Mitgliederversammlung keine gegenteilige Erklärung
abgibt.
(2)
Jährlich sollen nicht mehr als 7 neue Mitglieder berufen werden,
die Gesamtzahl der Mitglieder des Vereines legt die
Mitgliederversammlung selbst fest; sie darf jedoch 35 nicht übersteigen.
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen; diese haben nur beratende Stimme.
(3)
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden.
Mitglieder, die innerhalb einer Frist von vier Jahren an keiner
Mitgliederversammlung teilnehmen, scheiden damit automatisch aus.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands ausgeschlossen werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Mehrheit der Mitglieder
dies in einer Mitgliederversammlung beschließt. Das Mitglied ist
vor dem Beschluss zu hören.
§
5 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes,
bestimmt ihre Funktionen und beruft sie ab. Zur Abberufung
einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes ist
eine Mehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich.
(2)
Die
Mitgliederversammlung wirkt
bei Beschlüssen über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
und dem Zusammenschluss mit einer vom Zweck her gleichartigen
Organisation nach Maßgabe des § 11 mit.
(3)
Die
Mitgliederversammlung hat
die Arbeit des Vorstandes zu überwachen und ihn zu beraten. Sie
genehmigt auf Vorschlag des Vorstandes die mittel- bis
langfristige Planung der Arbeit und ihre Finanzierung sowie
schwerwiegende Änderungen.
(4)
Die
Mitgliederversammlung genehmigt
den vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplan, der die Einnahmen
und Ausgaben des Vereins enthält und einen Zeitraum von bis zu
4 Jahren umfassen kann. Sie ist vom Vorstand über wichtige
Entscheidungen zu unterrichten, die das Vermögen betreffen.
(5)
Die Mitgliederversammlung hat den Jahresabschluss zu überprüfen
und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. Sie kann
dazu auf Vorschlag des Vorstands zwei unabhängige Rechnungsprüfer
auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellen, die sie einzeln
oder gemeinsam mit der Mehrheit aller Mitglieder in einer
Mitgliederversammlung abberufen kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer
ist gleichzeitig mit dem Jahresabschluss der Mitgliederversammlung
vorzulegen. Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand des
Vereins angehören.
(6)
Die
Mitgliederversammlung kann
aus ihrer Mitte heraus einen Programm- und einen Finanzausschuss
mit bis zu je sieben Mitgliedern bestellen. Die Ausschüsse wählen
je einen Vorsitzenden und ggf. einen stellvertretenden
Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Diese bereiten die Entscheidungen
der Mitgliederversammlung
in ihren Aufgabenbereichen vor.
§ 6
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist mit einer Ladungsfrist von
mindestens 7 Tagen vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich einzuberufen. Sie soll jährlich einmal stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand
einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern; sie müssen
einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist eine
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand
binnen 14 Tagen entweder eine neue Versammlung einberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
ist oder eine schriftliche Abstimmung durchführen. Ein Mitglied
darf das Stimmrecht nur für ein anderes Mitgliedes ausüben; die
Bevollmächtigung dazu ist schriftlich zu erteilen.
(3)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt
ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
protokolliert; das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem
weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
§
7 Vorstand
(1)
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Das Amt des
Vorstandes endet mit der Neuwahl.
(2)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. Es können bis zu sechs
stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden, die dann ebenfalls
den Vorstand angehören. Der Vorstand kann einen oder mehrere
Geschäftsführer bestellen und ihnen einen bestimmten sachlichen
oder örtlichen Geschäftskreis übertragen.
§
8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1)
Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegen alle Aufgaben, die
durch die Satzung nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(2)
Der Vorstand entscheidet im Rahmen der Geschäftsordnung über die
laufenden Geschäfte, insbesondere über Einstellung und
Entlassung der Mitarbeiter des Vereins. Wird ein Geschäftsführer
bestellt, so hat dieser Vertretungsmacht nach außen, soweit der
Vorstand ihn dazu ermächtigt hat; er erhält für die von ihm
wahrgenommenen Aufgaben eine angemessene Vergütung.
(3)
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der gesamte Vorstand nach §
7; jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis wird jedoch angeordnet, dass die
stellvertretenden Vorsitzenden ihr Vorstandsamt nur ausüben dürfen,
wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall braucht
nicht nachgewiesen zu werden.
(4)
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jederzeit auf Verlangen
einen Bericht über die Verwaltung des Vereins zu erstatten. Den Mitgliedern
ist jährlich
innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Kalenderjahres der
Jahresabschluss vorzulegen.
(5)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9
Beschlussfähigkeit des Vorstandes
(1)
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes
bestimmt ist. Sofern Mitglieder des Vorstands von seinen Beschlüssen
selbst betroffen sind, zählen ihre Stimmen bei der Ermittlung der
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung nicht mit.
§
10 Vermögen
(1)
Die Mittel für die Vereinszwecke sollen durch eigene Einnahmen,
Zuschüsse, Zuwendungen, freiwillige Beiträge und Spenden
aufgebracht werden. Die Mitglieder des Vereins sind zur Leistung
eines Beitrages nicht verpflichtet.
(2)
Dem Vermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt
sind.
(3)
Der Verein erfüllt seine Zwecke (§2)
a)
aus den Erträgen des Vermögens,
b)
aus den Zuwendungen Dritter, soweit sie nicht dem Vermögen
zuwachsen.
c)
aus der Verwendung von Vermögen und Rücklagen im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften
(4)
Der Verein kann für bestimmte in § 2 definierte Zwecke
gesonderte Förderkreise bilden. Personen, die solchen Förderkreisen
beitreten, fördern damit deren Ziele. Förderkreismitglieder sind
Spender, keine Mitglieder nach § 4; jeder Förderkreis ist
unselbständiger Teil des Vereins. Der Vorstand gibt jedem Förderkreis
ein Statut, das auch das Verfahren über Beginn und Ende der
Mitgliedschaft im Förderkreis regelt. Die vom Förderkreis
aufgebrachten Mittel fließen dem Verein zur Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben unmittelbar von den Spendern zu. Jeder
Förderkreis soll der Mitgliederversammlung eine Empfehlung für
die Mittelverwendung geben.
§
11 Satzungs-Änderung, Auflösung oder Verschmelzung
(1)
Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die nicht den Zweck
betreffen, werden vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder gefasst. Beschlüsse zur Änderung des
Zweckes bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder; die Zustimmung
der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2)
Wird die Erfüllung des Zweckes unmöglich oder erscheint sie
angesichts wesentlich veränderter Verhältnisse nicht mehr
sinnvoll, so kann die Mitgliederversammlung mit Zustimmung aller
Mitglieder einen anderen, den ursprünglichen Zwecken möglichst
nahekommenden Zweck oder - in zweiter Linie - den Zusammenschluss
mit einer vom Zweck her gleichartigen gemeinnützigen Organisation
beschließen; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder
muss schriftlich erfolgen.
(3)
Lassen auch bei einer Änderung des Zwecks die Umstände es nicht
zu, den Zweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, so kann eine
Mitgliederversammlung mit den Stimmen von zwei Dritteln aller
Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
§
12 Gemeinnützigkeit des Vereins, Vermögensanfall
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)
Der Verein wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen
im Sinne des § 57 Abs. 1, Satz 2 der Abgabenordnung bedienen,
soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(3)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Der Verein kann seine Mittel teilweise anderen
steuerbegünstigten Körperschaften zur ausschließlichen
Verwendung für gemeinnützigen Zwecke zuwenden.
(4)
Der
Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(6)
Den Leistungsempfängern des Vereins steht ein Rechtsanspruch auf
Zahlung von Zuwendungen aus Mitteln des Vereins nicht zu.
(7)
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen
an eine vom Bundespräsidenten zu benennende Institution, die das
vorhandene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu
verwenden hat. Gleiches gilt für den Verbleib des Archivgutes.
§ 13
Stellung das Finanzamtes
(1)
Für
Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, ist
vorab die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
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