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Volksabstimmung/Volksentscheid
Allgemeines
Eine Volksabstimmung ist durch den Bundespräsidenten zu
terminieren und organisatorisch vom Bundeswahlleiter durchzuführen. Sie findet
immer gemeinsam mit bundesweiten Wahlen oder am 3. 10. statt. Bei besonderer Dringlichkeit ist
ausnahmsweise ein gesonderter Termin zulässig.
Zur organisatorischen Vorbereitung muss der Termin
mindestens 3 Monate vorher veröffentlicht werden.
Information
Vor einer Volksabstimmung erhält jeder Stimmberechtigte
zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung, in der Ort und Zeit
der Abstimmung genannt sind, eine allgemeinverständlich gehaltene
Informationsbroschüre mit den wesentlichen Fakten des
Abstimmungs-Sachverhalts und einem Muster des Stimmzettels. Der
genaue Wortlaut des Abstimmungsgegenstandes ist in geeigneter
Weise (i. d. R. wie ein Kreiswahlvorschlag) öffentlich bekannt zu machen. Darüber
hinaus ist jegliche Werbung für oder gegen eine Volksabstimmung
unzulässig; die Einhaltung wird durch den Bundespräsidenten und
den Bundeswahlleiter überwacht.
Verfahren
Für Volksabstimmungen gelten die Ausführungen für die
Bundestagswahl, soweit sie analog anwendbar sind. Ein
Gesetzentwurf kommt durch eine Volksabstimmung zustande, wenn die
Mehrheit (bei Verfassungsänderungen zwei Drittel) der abgegebenen
gültigen Stimmen auf Zustimmung lauten; eine Mindestbeteiligung
ist nicht erforderlich. Die sogenannte "schweigende
Mehrheit" bedarf keines Schutzes, denn sie kann und soll sich
selbst aktiv in unserem Staatswesen einbringen.
Das Abstimmungsergebnis wird nach
Abschluss der Abstimmung unverzüglich vom Bundeswahlleiter
festgestellt und veröffentlicht. Ein
durch Volksabstimmung zustande gekommenes Gesetz wird
unmittelbar nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses vom Bundespräsidenten
ausgefertigt und verkündet.
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