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Volksinitiativen und  Abstimmungen
auch
in Deutschland

 

 

 

Volksabstimmung/Volksentscheid

Allgemeines
Eine Volksabstimmung ist durch den Bundespräsidenten zu terminieren und organisatorisch vom Bundeswahlleiter durchzuführen. Sie findet immer gemeinsam mit bundesweiten Wahlen oder am 3. 10. statt. Bei besonderer Dringlichkeit ist ausnahmsweise ein gesonderter Termin zulässig. Zur organisatorischen Vorbereitung muss der Termin mindestens 3 Monate vorher veröffentlicht werden.

Information
Vor einer Volksabstimmung erhält jeder Stimmberechtigte zusammen mit der Abstimmungsbenachrichtigung, in der Ort und Zeit der Abstimmung genannt sind, eine allgemeinverständlich gehaltene Informationsbroschüre mit den wesentlichen Fakten des Abstimmungs-Sachverhalts und einem Muster des Stimmzettels. Der genaue Wortlaut des Abstimmungsgegenstandes ist in geeigneter Weise (i. d. R. wie ein Kreiswahlvorschlag) öffentlich bekannt zu machen. Darüber hinaus ist jegliche Werbung für oder gegen eine Volksabstimmung  unzulässig; die Einhaltung wird durch den Bundespräsidenten und den Bundeswahlleiter überwacht.

Verfahren
Für Volksabstimmungen gelten die Ausführungen für die Bundestagswahl, soweit sie analog anwendbar sind. Ein Gesetzentwurf kommt durch eine Volksabstimmung zustande, wenn die Mehrheit (bei Verfassungsänderungen zwei Drittel) der abgegebenen gültigen Stimmen auf Zustimmung lauten; eine Mindestbeteiligung ist nicht erforderlich. Die sogenannte "schweigende Mehrheit" bedarf keines Schutzes, denn sie kann und soll sich selbst aktiv in unserem Staatswesen einbringen. 

Das Abstimmungsergebnis wird nach Abschluss der Abstimmung unverzüglich vom Bundeswahlleiter festgestellt und veröffentlicht. Ein durch Volksabstimmung zustande gekommenes Gesetz wird unmittelbar nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses vom Bundespräsidenten ausgefertigt und verkündet.