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Volksinitiativen und  Abstimmungen
auch
in Deutschland

 

 

 

Antrag auf Volksabstimmung - Volksbegehren

1. Antrag durch politische Vereinigungen
Wird eine Volksinitiative vom Parlament abgelehnt, kann die politische Vereinigung innerhalb einer Frist von 6 Monaten ein Volksbegehren beschließen und bei der Registrierungsstelle einreichen. Dem Antrag muss ein vollständig ausformulierter Gesetzesvorschlag einschließlich Finanzierung beigefügt sein und er muss der vorangegangenen Volksinitiative sinngemäß entsprechen.

Die Registrierungsstelle prüft diesen Antrag auf Zulässigkeit; bei Bedarf kann die politische Vereinigung ihren Antrag nachbessern. Streitigkeiten entscheidet ebenfalls das Bundesverfassungsgericht. Spätestens 1 Jahr nach Einreichung und 6 Monaten nach Zulassung durch die Registrierungsstelle muss die Abstimmungsfrist beginnen. Die politische Vereinigung kann das Volksbegehren  jederzeit zurücknehmen. 

2. Gesetzlicher Vorbehalt
Darüber hinaus erscheint es sinnvoll, bei wichtigen Entscheidungen des Parlaments eine Einspruchsmöglichkeit zu geben. Alle von der repräsentativen Demokratie (Parlament) beschlossenen Gesetze sollten ja von der Bevölkerung mitgetragen werden. Deshalb befürworten wir die Möglichkeit eines Antrags auf Volksabstimmung  (Volksbegehren) auch, wenn der Bundestag eine Änderungen des GG, die Übertragung von Hoheitsrechten oder bei wichtigen Gesetzen selbst einen solchen Vorbehalt ausdrücklich beschlossen hat.

Bevor solche Gesetze in Kraft treten, ist  der Bevölkerung Gelegenheit zum Widerspruch zu geben. Die Eintragungsfrist dafür beginnt ab Veröffentlichung. Kommt die erforderliche Stimmenzahl für einen Widerspruch zustande, erfolgt zum nächstmöglichen Termin eine Volksabstimmung über dieses Gesetz. Erfolgt kein Widerspruch der Bürger, setzt der Bundespräsident das Gesetz nach Ablauf der Eintragungsfrist in Kraft.

Gemeinsame Verfahrensvorschriften:
Verfahren - allgemein
Auch hier muss das Verfahren unbürokratisch, aber klar und nachvollziehbar sein.

Zahl der Unterstützer
Die Grenze sollte analog der 5%-Hürde bei Parlaments-Wahlen gewählt werden; eine Hürde von bis zu 10% halten wir ebenfalls noch für vertretbar. Ist die Zahl der Unterstützer höher als 5% bzw. 10% der bei der letzten Wahl abgegebenen gültigen Stimmen, ist das Volksbegehren erfolgreich. Uns ist dabei wichtig, dass die Höhe der Wahlbeteiligung bei normalen Wahlen eine wichtige Rolle spielt. Wir halten dies für ein wichtiges Element auf dem Weg zu einem sich selbst regulierenden System. So wird der derzeitigen Wahlmüdigkeit entgegen gewirkt.    

Verfahren:
Das bayerische Verfahren der Eintragung in Amtsräumen hat sich bewährt. Die Unterschriften der Wahlberechtigten werden dort zu den normalen Öffnungszeiten in den Meldeämtern geleistet. Zusätzlich ist eine Eintragung am letzten Sonntag vor Abschluss der Eintragungsfrist von 10 bis 18 Uhr vorzusehen. Dieses Verfahren entlastet die Initiatoren organisatorisch wie finanziell und vermeidet eine doppelte Erfassungen bei ihnen und den Behörden. Sie bringt Staat und Bürger wieder näher zusammen und kann so Vorurteile abbauen helfen.

Frist und Zulassungsgebühr:
Eine Eintragungsfrist von 50 Tage scheint ausreichend; sie sollte jeweils an einem Montag beginnen. Zwischenberichte sind nach jeweils 10 Tagen zu veröffentlichen. Es sollte möglichst immer eine zeitliche Zusammenfassung von verschiedenen Volksbegehren erfolgen. Eine Zulassungsgebühr ist aufgrund des ggf. bereits durchlaufenen Volksinitiative-Verfahrens nicht mehr notwendig.

Information:
Zur Aufklärung der Bürger ist jedem Abstimmungsberechtigten vor Beginn der Eintragungsfrist eine Benachrichtigung zuzustellen, in der Ort und Zeit der Eintragung anzugeben sind. Darin ist das Volksbegehren - ggf. im Einvernehmen mit der politischen Vereinigung - kurz zu beschreiben. Für oder gegen Volksbegehren ist jegliche zusätzliche Werbung (Plakate, Werbesendungen u. ä.) untersagt.

Erfolg des Begehrens
Der erfolgreiche Antrag auf Volksabstimmung sollte vom Bundespräsidenten entgegen genommen werden, denn er ist der oberste Repräsentant unseres Staates. Die notwendige Volksabstimmung  ist von ihm dann fristgerecht auszuschreiben.