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Antrag auf
Volksabstimmung - Volksbegehren
1.
Antrag durch politische Vereinigungen
Wird eine Volksinitiative vom Parlament abgelehnt, kann
die politische Vereinigung innerhalb einer Frist von 6 Monaten ein
Volksbegehren beschließen und bei der Registrierungsstelle
einreichen. Dem Antrag muss ein vollständig ausformulierter
Gesetzesvorschlag einschließlich Finanzierung beigefügt sein und
er muss der vorangegangenen Volksinitiative sinngemäß
entsprechen.
Die
Registrierungsstelle prüft diesen Antrag auf Zulässigkeit; bei
Bedarf kann die politische Vereinigung ihren Antrag nachbessern.
Streitigkeiten entscheidet ebenfalls das Bundesverfassungsgericht.
Spätestens 1 Jahr nach Einreichung und 6 Monaten nach Zulassung
durch die Registrierungsstelle muss die Abstimmungsfrist beginnen.
Die politische Vereinigung kann das Volksbegehren jederzeit
zurücknehmen.
2.
Gesetzlicher Vorbehalt
Darüber hinaus erscheint es sinnvoll, bei wichtigen
Entscheidungen des Parlaments eine Einspruchsmöglichkeit zu
geben. Alle von der repräsentativen Demokratie (Parlament)
beschlossenen Gesetze sollten ja von der Bevölkerung mitgetragen
werden. Deshalb befürworten wir die Möglichkeit eines Antrags
auf Volksabstimmung (Volksbegehren) auch, wenn der Bundestag
eine Änderungen des GG, die Übertragung von Hoheitsrechten oder
bei wichtigen Gesetzen selbst einen solchen Vorbehalt
ausdrücklich beschlossen hat.
Bevor
solche Gesetze in Kraft treten, ist der Bevölkerung
Gelegenheit zum Widerspruch zu geben. Die Eintragungsfrist dafür
beginnt ab Veröffentlichung. Kommt die erforderliche Stimmenzahl
für einen Widerspruch zustande, erfolgt zum nächstmöglichen
Termin eine Volksabstimmung über dieses Gesetz.
Erfolgt kein Widerspruch der Bürger, setzt der Bundespräsident
das Gesetz nach Ablauf der Eintragungsfrist in Kraft.
Gemeinsame Verfahrensvorschriften:
Verfahren - allgemein
Auch hier muss das Verfahren unbürokratisch, aber klar und
nachvollziehbar sein.
Zahl
der Unterstützer
Die Grenze sollte analog der 5%-Hürde bei Parlaments-Wahlen
gewählt werden; eine Hürde von bis zu 10% halten wir ebenfalls
noch für vertretbar. Ist die Zahl der Unterstützer höher als 5%
bzw. 10% der bei der letzten Wahl abgegebenen gültigen Stimmen,
ist das Volksbegehren erfolgreich. Uns ist dabei wichtig, dass die
Höhe der Wahlbeteiligung bei normalen Wahlen eine wichtige Rolle
spielt. Wir halten dies für ein wichtiges Element auf dem Weg zu
einem sich selbst regulierenden System. So wird der derzeitigen
Wahlmüdigkeit entgegen gewirkt.
Verfahren:
Das bayerische Verfahren der Eintragung in Amtsräumen hat sich
bewährt. Die Unterschriften der Wahlberechtigten werden dort zu
den normalen Öffnungszeiten in den Meldeämtern geleistet.
Zusätzlich ist eine Eintragung am letzten Sonntag vor Abschluss
der Eintragungsfrist von 10 bis 18 Uhr vorzusehen. Dieses
Verfahren entlastet die Initiatoren organisatorisch wie finanziell
und vermeidet eine doppelte Erfassungen bei ihnen und den
Behörden. Sie bringt Staat und Bürger wieder näher zusammen und
kann so Vorurteile abbauen helfen.
Frist
und Zulassungsgebühr:
Eine Eintragungsfrist von 50 Tage scheint ausreichend; sie sollte
jeweils an einem Montag beginnen. Zwischenberichte sind nach
jeweils 10 Tagen zu veröffentlichen. Es sollte möglichst immer
eine zeitliche Zusammenfassung von verschiedenen Volksbegehren
erfolgen. Eine Zulassungsgebühr ist aufgrund des ggf. bereits
durchlaufenen Volksinitiative-Verfahrens nicht mehr notwendig.
Information:
Zur Aufklärung der Bürger ist jedem Abstimmungsberechtigten
vor Beginn der Eintragungsfrist eine Benachrichtigung zuzustellen,
in der Ort und Zeit der Eintragung anzugeben sind. Darin ist das
Volksbegehren - ggf. im Einvernehmen mit der politischen
Vereinigung - kurz zu beschreiben. Für oder gegen Volksbegehren
ist jegliche zusätzliche Werbung (Plakate, Werbesendungen u. ä.)
untersagt.
Erfolg
des Begehrens
Der erfolgreiche Antrag auf Volksabstimmung sollte vom
Bundespräsidenten entgegen genommen werden, denn er ist der
oberste Repräsentant unseres Staates. Die notwendige
Volksabstimmung ist von ihm dann fristgerecht auszuschreiben.
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