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Volksinitiativen und  Abstimmungen
auch
in Deutschland

 

 

 

Volksinitiativen

Allgemeines
Wahlvorschläge können bei Wahlen nicht nur von den im Bundestag vertretenen Parteien, sondern auch von anderen politischen Vereinigungen einreicht werden. Dieses Verfahren ist seit vielen Jahren erprobt und hat sich bewährt. Warum soll eine Gruppe von Bürgern nicht auch einen einzelnen Gesetzesvorschlag einbringen können? Im Grunde wäre eine solche Initiative nichts anderes als eine politische Vereinigung, die statt eines Wahlvorschlags eben einen Gesetzesvorschlag einbringt. Wenn aus der Mitte der Bürgerschaft aber solche Gesetzesvorschläge möglich sein sollen, dann muss es dafür auch entsprechende organisatorische Regeln geben. Wie könnten diese gestaltet werden?

Träger einer Initiative – Anmeldung
Wenn sich die Sachverhalte schon so ähnlich sind, dann sollte man auch auf die dafür bestehenden Regelungen zurückgreifen. Allgemein sollten daher politischen Vereinigungen (Parteien und Wählervereinigungen) generell als Träger einer Volksinitiative zugelassen werden. Vorteil ist, dass es dafür bereits erprobte Regeln gibt. Bürgerinitiativen kann zugemutet werden, sich in Form einer Wählervereinigung zu organisieren. Diese politischen Vereinigungen haben eindeutige Ansprechpartner, die nach demokratischen Regeln legitimiert sind und ebenso zu handeln haben. Sie können juristisch eindeutig eingeordnet werden. Damit kann in allen Fragen (Finanzierung,  Rechnungslegung usw.) problemlos auf bereits bestehende Regelungen zurückgegriffen werden.

Wenn eine politische Vereinigung einen Gesetzesvorschlag ausarbeitet und diesen beschließt, soll sie die Möglichkeit haben, diesen Vorschlag bei einer Registrierungsstelle (Bundestagspräsident?) als Volksinitiative anzumelden. Diese Registrierungsstelle hat den Vorschlag auf Zulässigkeit zu prüfen; bei Beanstandungen darf die politische Vereinigung ihren Vorschlag nachbessern. Über Streitigkeiten entscheidet ggf. das Bundesverfassungsgericht. Nach offizieller Zulassung durch die Registrierungsstelle beginnt dann die Frist für die Unterstützung der eingereichten Volksinitiative. Die politische Vereinigung kann ihre Volksinitiative gegenüber der Registrierungsstelle jederzeit für erledigt erklären, wodurch das Verfahren endet. 

Ablauf des Verfahrens
Verfahrens-Hürden dienen dazu, Initiativen auf politisch notwendige Sachverhalte zu beschränken. Das Verfahren selbst ist so unbürokratisch wie möglich anzulegen, andererseits aber auch klar und nachvollziehbar zu regeln. Dazu folgende Vorschläge:

Zahl der Unterstützer:
Es scheint sinnvoll, auf bereits bestehende Regelungen zurück zu greifen. Bei Volksinitiativen auf Länderebene wird oft eine feste Größe vorgegeben. Dadurch wird aber die demographische Entwicklung bzw. die unterschiedliche Wahlbeteiligung nicht automatisch berücksichtigt. Dagegen sieht das Parteiengesetz staatliche Mittel für Parteien nur vor, wenn diese bundesweit mindestens 0,5% der abgegebenen gültigen Wählerstimmen erreichen. Deshalb erscheint eine Unterstützungshürde von 0,5% der bei der jeweils letzten Wahl abgegebenen gültigen Stimmen (analog der Parteienfinanzierung) angemessen. Eine damit gekoppelte Mindest- oder Höchstgrenze von 100.000 Unterstützern halten wir ebenfalls für überlegenswert.

Verfahren:
Auch das Verfahren sollte sich an bewährten Regelungen orientieren. Bei Wahlen wird für die Zulassung von Einzelbewerbern und Listen die Unterstützung einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten vorgeschrieben. Dieses Verfahren kann analog angewandt werden. Es gewährleistet einerseits die freie Sammlung durch die politische Vereinigung, andererseits ist eine klare und bewährte  Kontrolle sowie Erfassung durch die Verwaltung gegeben.

Frist und Zulassungsgebühr:
Es ist organisatorisch sinnvoll, das Verfahren in einer bestimmten Frist (6 Monate ab Zulassung erscheinen ausreichend) abzuwickeln. Das Thema kann in der Bevölkerung so auch gezielt vermittelt werden. Um unsinnige Initiativen zu erschweren, sollte eine angemessene Zulassungsgebühr von z. B.  1.000 EUR erhoben werden, die bei Antragstellung zu entrichten und bei Erfolg der Volksinitiative zu erstatten ist.

Erfolg der Initiative
Hat die Volksinitiative Erfolg, gilt die Volksinitiative als wirksam eingebrachte Gesetzesinitiative. Die politische Vereinigung darf diese mit eingeschränkten Beteiligungsrechten im normalen Gesetzgebungs-Verfahren begleiten. Wird die Volksinitiative ohne Zustimmung der politischen Vereinigung verändert oder abgelehnt, hat ihr der Bundestag unverzüglich eine Stellungnahme mit den Gründen der Ablehnung zuzuleiten. Damit ist die Volksinitiative abgeschlossen und es eröffnet sich die Möglichkeit eines Volksbegehrens.