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Volksinitiativen
Allgemeines
Wahlvorschläge können bei
Wahlen nicht nur von den im Bundestag vertretenen Parteien,
sondern auch von anderen politischen Vereinigungen einreicht werden. Dieses Verfahren
ist seit vielen Jahren erprobt und hat sich bewährt. Warum soll eine Gruppe von Bürgern
nicht auch einen einzelnen Gesetzesvorschlag einbringen können?
Im Grunde wäre eine solche Initiative nichts anderes als eine
politische Vereinigung,
die statt eines Wahlvorschlags eben einen Gesetzesvorschlag
einbringt. Wenn aus der Mitte der Bürgerschaft aber solche Gesetzesvorschläge möglich sein sollen, dann muss es dafür auch
entsprechende organisatorische Regeln geben. Wie könnten diese
gestaltet werden?
Träger
einer Initiative – Anmeldung
Wenn
sich die Sachverhalte schon so ähnlich sind, dann sollte man auch
auf die dafür bestehenden Regelungen zurückgreifen. Allgemein
sollten daher politischen Vereinigungen (Parteien und Wählervereinigungen)
generell als Träger einer Volksinitiative zugelassen werden.
Vorteil ist, dass es dafür bereits erprobte Regeln gibt. Bürgerinitiativen
kann zugemutet werden, sich in Form einer Wählervereinigung zu
organisieren. Diese politischen Vereinigungen haben eindeutige
Ansprechpartner, die nach demokratischen Regeln legitimiert sind
und ebenso zu handeln haben. Sie können juristisch eindeutig
eingeordnet werden. Damit kann in allen Fragen (Finanzierung,
Rechnungslegung usw.) problemlos auf bereits bestehende Regelungen
zurückgegriffen werden.
Wenn
eine politische Vereinigung einen Gesetzesvorschlag ausarbeitet
und diesen beschließt, soll sie die Möglichkeit haben, diesen
Vorschlag bei einer Registrierungsstelle (Bundestagspräsident?) als Volksinitiative anzumelden. Diese Registrierungsstelle
hat den Vorschlag auf Zulässigkeit zu prüfen; bei Beanstandungen
darf die politische Vereinigung ihren Vorschlag nachbessern. Über
Streitigkeiten entscheidet ggf. das Bundesverfassungsgericht. Nach
offizieller Zulassung durch die Registrierungsstelle beginnt dann die
Frist für die Unterstützung der eingereichten Volksinitiative.
Die politische Vereinigung kann ihre Volksinitiative
gegenüber der Registrierungsstelle jederzeit für erledigt erklären,
wodurch das Verfahren endet.
Ablauf
des Verfahrens
Verfahrens-Hürden
dienen dazu, Initiativen auf politisch notwendige Sachverhalte zu
beschränken. Das Verfahren selbst ist so unbürokratisch wie möglich
anzulegen, andererseits aber auch klar und nachvollziehbar zu
regeln. Dazu folgende Vorschläge:
Zahl
der Unterstützer:
Es
scheint sinnvoll, auf bereits bestehende Regelungen zurück
zu greifen. Bei Volksinitiativen auf Länderebene wird oft eine
feste Größe vorgegeben. Dadurch wird aber die demographische Entwicklung
bzw. die unterschiedliche Wahlbeteiligung nicht automatisch berücksichtigt.
Dagegen sieht das Parteiengesetz staatliche Mittel für Parteien
nur vor, wenn diese bundesweit mindestens 0,5% der abgegebenen gültigen
Wählerstimmen erreichen. Deshalb erscheint eine
Unterstützungshürde von 0,5% der bei der jeweils letzten Wahl abgegebenen gültigen Stimmen
(analog der Parteienfinanzierung) angemessen. Eine damit
gekoppelte Mindest- oder Höchstgrenze von 100.000 Unterstützern
halten wir ebenfalls für überlegenswert.
Verfahren:
Auch das
Verfahren sollte sich an bewährten Regelungen
orientieren. Bei Wahlen wird für die Zulassung von
Einzelbewerbern und Listen die Unterstützung einer bestimmten
Anzahl von Wahlberechtigten vorgeschrieben. Dieses Verfahren kann
analog angewandt werden. Es gewährleistet einerseits die freie
Sammlung durch die politische Vereinigung, andererseits ist eine klare
und bewährte Kontrolle sowie Erfassung durch
die Verwaltung gegeben.
Frist
und Zulassungsgebühr:
Es
ist organisatorisch sinnvoll, das Verfahren in einer bestimmten
Frist (6 Monate ab Zulassung erscheinen ausreichend) abzuwickeln.
Das Thema kann in der Bevölkerung so auch gezielt vermittelt
werden. Um unsinnige Initiativen zu erschweren, sollte eine
angemessene Zulassungsgebühr von z. B. 1.000 EUR erhoben
werden, die bei Antragstellung zu entrichten und bei Erfolg der
Volksinitiative zu erstatten ist.
Erfolg
der Initiative
Hat
die Volksinitiative Erfolg, gilt die Volksinitiative als wirksam
eingebrachte Gesetzesinitiative. Die politische Vereinigung darf
diese mit eingeschränkten Beteiligungsrechten im normalen
Gesetzgebungs-Verfahren begleiten. Wird die Volksinitiative ohne
Zustimmung der politischen Vereinigung verändert oder
abgelehnt, hat ihr der Bundestag unverzüglich eine Stellungnahme
mit den Gründen der Ablehnung zuzuleiten. Damit ist die
Volksinitiative abgeschlossen und es eröffnet sich die
Möglichkeit eines Volksbegehrens.
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